Die „Audiencia Provincial“ von Las Palmas hat die Klauseln über die vorzeitige Ablösung und die damit verbundene Übertragung aller Hypothekenkosten auf den Kreditnehmer für nichtig erklärt. (Die „Audiencia Provincial“ ist als Gerichtsinstanz in etwa vergleichbar mit einem Landgericht in Deutschland.)

  • Bezugnehmend auf die vorzeitige Auflösung einer Hypothek wird dies vom Gericht als unlauter eingeschätzt. Denn sie birgt ein erhebliches Ungleichgewicht der Rechte und Pflichten der Parteien zum Nachteil des Verbraucherkreditnehmers (Artikel 82 Absatz 1 TRLGDCU). Weiterhin werden diese Praktiken als unverhältnismäßig bewertet (Artikel 88 Absatz 1 TRLGDCU) und es werde ebenfalls ein Mangel an Reziprozität impliziert (Artikel 87 TRLGDCU). 
  • Hinsichtlich der Nichtigkeit der Klausel über die Anlastung der vom Darlehensnehmer zu zahlenden Kosten und Steuern (Artikel 10 bis des Gesetzes 26/1984 vom 19. Juli 1984 – „General para la Defensa de los Consumidores y Usuarios“) werden diese ebenfalls als missbräuchlich bewertet. Dabei handelt es sich um die vorzeitige Ablösungsklausel des Hypothekenvertrags, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültig wurde. So werden grundsätzlich alle Vertragsbestimmungen als missbräuchlich angesehen, die nicht individuell ausgehandelt worden waren und die gegen den „guten Glauben“ zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches Ungleichgewicht der Rechte und Pflichten der beiden Vertragsparteien verursachen. Hier geht es weiter zur Nachricht 

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