Im Jahr 2017 beschloss eine Anwohnervereinigung auf Mallorca, Garagenbesitzern, die nicht auch eine Wohnung im Gebäude haben, die Nutzung des Swimmingpools zu untersagen.

Ein Eigentümer von sieben Parkplätzen reichte jedoch Klage ein. Er argumentiert, dass Einstimmigkeit erforderlich ist, um die Satzung zu ändern, wie es 2017 geschehen ist.

Das Gericht und das Landgericht entschieden zu Gunsten des Garagenbesitzers. Der Oberste Gerichtshof entschied jedoch zugunsten der Gemeinschaft der Nachbarn.

Der Oberste Gerichtshof entschied, dass Einstimmigkeit nicht erforderlich sei. Außerdem stellte der Oberste Gerichtshof fest, dass der Pool nicht für die Eigentümer der Parkplätze bestimmt ist. Weiterlesen.

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