In Spanien ist die Impfpflicht am Arbeitsplatz nur in Artikel 8.3 des RD 664/1997 zum Schutz der Arbeitnehmer gegen Risiken im Zusammenhang mit Krankheitserregern enthalten und wird daher strikt auf die Berufsgruppen angewendet, die im biosanitären Sektor tätig sind.

In diesem Gesetz ist vorgeschrieben: "Wenn ein Ansteckungsrisiko mit Krankheitserregern besteht, für die es wirksame Impfstoffe gibt, müssen diese den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt werden, wobei sie über die Vor- und Nachteile einer Impfung zu informieren sind.“.

Also wirkt sich dieses Gesetz ausschließlich auf bestimmte Berufsgruppen aus, die im biosanitären Bereich tätig sind (Ärzte, Krankenschwestern und Laboranten), und zwar immer auf freiwilliger Basis. Und die Unternehmen sind in diesen Fällen verpflichtet, den Mitarbeitern die Möglichkeit der Schutzimpfung anzubieten. Jedoch sind es die Mitarbeiter, die frei entscheiden können, ob sie diese Schutzimpfung erhalten möchten oder nicht.

In der gegenwärtigen Situation gibt die spanische Gesetzgebung auch weiterhin dem Recht auf Selbstbestimmung Vorrang gegenüber dem Schutz der Gesundheit anderer bzw. der Allgemeinheit. Der Gesetzgeber hat es vorerst nicht für notwendig erachtet, den Rechtsrahmen zu aktualisieren und eine Lösung für diese aktuell möglichen Konfliktsituationen vorzuschlagen.

In diesem Sinne würde ein Richter im Falle einer zukünftigen disziplinarischen Entlassung eines Arbeitnehmers wegen der Weigerung, sich impfen zu lassen, diese aller Wahrscheinlichkeit nach für ungerechtfertigt erklären, da es keine Rechtsgrundlage gibt, die eine solche Kündigung rechtfertigen würde. Hier geht es weiter zur Nachricht

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