Das Gericht erster Instanz Nr. 3 in Barakaldo hat einem Vermieter untersagt, einen Räumungsantrag zu stellen und nicht bezahlte Miete für ein Mietobjekt zu fordern, das aufgrund der COVID-Krise geschlossen wurde.

In einer einstweiligen Verfügung hatte der Richter unzulässigerweise dem Antrag des Vermieters des Geschäftslokales zunächst stattgegeben. So argumentierte der Vermieter vor dem Richter, dass er seinerseits die Miete für das Lokal nicht mehr zahlen könne, da sich die Räumlichkeiten in einem Einkaufszentrum befinden, dass aufgrund der aktuellen Situation geschlossen worden sei. Somit wären die Mieteinnahmen bedeutungslos nach seinen Worten. Mit der Verfügung wird (vorläufig) akzeptiert, dass es unvorhersehbare und wesentliche Änderungen der Umstände zu dem Vertrag gäbe, die diesen wirklich unwirksam machen könnten. Dies wiederum würde zu einer ungerechtfertigten Erhöhung der Kosten für den Mieter führen.

So beschloss der Richter eine vorübergehende Aussetzung der zugunsten des Vermieters geleisteten Garantien während der Bearbeitung des Verfahrens zu, mit einem Vollstreckungsverbot, sowie dem Verbot, während der Bearbeitung des Verfahrens eine Räumungsklage oder eine Klage wegen Nichtzahlung der Miete zu erheben. Dabei wurde eine Zahlungsfrist für die Miete während des Alarmzustandes sowie für den Fall eines neuen Ausbruchs festgelegt.

Weiterhin setzte er eine vorläufige Miete fest, die in direkter prozentualer Beziehung zu den Verkäufen des Klägers steht und eine 50%ige Reduzierung oder Senkung aller Ausgaben und Beiträge im Zusammenhang mit dem Einkaufszentrum, in dem der Kläger seinen Geschäftssitz hat. Hier geht es weiter zur Nachricht

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