Dies geht aus dem Urteil des Obersten Gerichts 41/2017 vom 20. Januar und dem jüngsten Urteil 108/2020 vom 11. März hervor.
In beiden Fällen stützt sich die Urteilsfindung auf die Bestimmungen des Artikels 5 des Gesetzes über allgemeine Vertragsbedingungen, das sowohl natürliche als auch juristische Personen betrifft. Dieser Artikel besagt, dass ein Unternehmen die Pflicht hat, vor Vertragsabschluss ausreichende Informationen zur Verfügung zu stellen. Insbesondere muss sie "mit Transparenz, Klarheit, Konkretheit und Einfachheit" informieren.
Artikel 7 desselben Gesetzes besagt, dass der Kunde - natürliche oder juristische Person - zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eine "echte Möglichkeit" haben muss, die tatsächliche Tragweite des Vertrages zu erkennen. Und Artikel 8 besagt, dass die Folge der Nichteinhaltung dieser Informationspflicht durch das Unternehmen die Nichtigkeit des Vertrages darstelle. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs muss die Bank die zuvor unterzeichneten Bedingungen dem Kunden zur Verfügung stellen, damit dieser eine "reale Möglichkeit" erhalte, nachzuvollziehen, was zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vertraglich genau vereinbart wurde.
Darüber hinaus erinnert der Sachverständige daran, dass die Richtlinie über Verbraucherrechte den Begriff "Verbraucher" zwar ausschließlich als natürliche Person definiert, die luxemburgische Rechtsprechung ihn jedoch anhand einer "funktionalen Betrachtungsweise" auf jeden Kauf eines Produkts oder einer Dienstleistung "außerhalb des Geschäftsverkehrs" erweitert.
Weiterhin verwies der Oberste Gerichtshof darauf hin, dass das entscheidende Kriterium das endgültige Ziel sei und nicht die berufliche Tätigkeit. Mit anderen Worten: Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs und Luxemburgs könnte eine KMU oder ein Selbstständiger als Endverbraucher interpretiert werden, wenn der Kauf nicht im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stünde. Hier geht es weiter zur Nachricht
Benötigen Sie Hilfe in rechtlichen Themen? Kontaktieren Sie uns jetzt.