Wie bereits in dem revolutionären Gerichtsurteil 641/2018 vom 20. November beschlossen wurde, stimmt diesem nun auch die Erste Zivilkammer des Obersten Gerichtshofs mit ihrem jüngsten Urteil 488/2020 vom 23. September zu. Demzufolge endet das Nutzungsrecht der Familienwohnung, welches einem sorgeberechtigten Ehepartner und den gemeinsamen Kindern infolge einer Trennung zugesprochen wurde dann, wenn dieser mit einem neuen Partner in der Familienwohnung zusammenlebt.
In diesem Fall beruft sich der Kläger darauf, dass eine wesentliche Änderung der Umstände vorläge, die es so zum Zeitpunkt der Erteilung des Nutzungsrechts der Familienwohnung nicht gab. In dem Scheidungsurteil aus Januar 2011 wurde der Mutter und den drei minderjährigen Kindern, von denen heute nur noch eines minderjährig ist, ein Nutzungsrecht der Familienwohnung zuerkannt. Aktuell beruft der Kläger sich insbesondere darauf, dass die nun Verklagte mit ihrem neuen Partner verheiratet sei und mit ihm zusammen in der Familienwohnung lebe. Aus diesem Grund forderte er die Beendigung dieses Nutzungsrechts.
In Erster Instanz
Diese Klage wird abgewiesen. Der Richter ist der Ansicht, dass der angebliche Umstand des Zusammenlebens des sorgeberechtigten Elternteils mit ihrem neuen Ehemann in der tatsächlich nachgewiesenen Familienwohnung niemals als Grundlage für das Erlöschen des Nutzungsrechts dienen kann. Das Nutzungsrecht wurde der Ehefrau und der Tochter durch das Scheidungsurteil zugestanden und nach Artikel 96 CC wird dieses Recht dem Elternteil erteilt, der das Sorgerecht für das Kind hat. Damit vertritt der Richter die Auffassung, dass ein solches Zusammenleben keine Grundlage für das Erlöschen des Nutzungsrechts gemäß den Artikeln 90, 91 und 96 des Zivilgesetzbuches darstellt, das dem Wohl des Kindes dient. In der Zweiten Instanz wird die Klage zwar zurückgewiesen, aber der Oberste Gerichtshof lässt die Möglichkeit offen, Einspruch einzulegen. Hier geht es weiter zur Nachricht
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