Nach Ansicht des Generalanwalts des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) begründet die Tatsache, dass ein Flug auf einem anderen Flughafen als dem gebuchten landet, keinen Anspruch auf eine Entschädigung für die Annullierung des Fluges solange der Flughafen in derselben Stadt oder in derselben Region liegt.

Dies betrifft konkret den Fall eines Fluggastes der Austrian Airlines. Dieser hatte Schadenersatzansprüche geltend gemacht, weil sein Flug nach Berlin auf den Flughafen Schönefeld umgeleitet wurde. Ursprünglich hätte er auf dem Flughafen Berlin-Tegel landen sollen. Daraus folgend behauptete der Kunde, dass er einen Schaden erlitten hätte, da er eine längere Anreise zu seinem Unterkunftsort hatte, ohne dass das Flugunternehmen einen alternativen Transport angeboten hätte.

Nach dem europäischen Gesetzgeber entsteht der Anspruch auf Entschädigung nur dann, wenn der Fluggast infolge einer solchen Umleitung auf dem gebuchten Zielflughafen oder einem alternativen nahe gelegenen Zielflughafen mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr ankäme. Hier geht es weiter zur Nachricht

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